Kreisgruppe Bergstraße

Überraschung - Bundesfernstraße B38a ist als Gemeindeverbindungsstraße geplant

04. Juli 2019 | Mobilität

Die Gerichtsverhandlung fördert Unzulänglichkeiten der O2 ans Tageslicht: viel zu enge Radien, davon rutschender Asphalt und das alles auch noch peinlich teuer.

Bis zur Gerichtsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH) war bislang offenbar niemandem aufgefallen, dass für die Umgehungsvariante O2 eine falsche und unzulängliche Planungskategorie gewählt worden ist. Obwohl der Bundesverkehrsminister der Planung einer Bundesfernstraße zugestimmt hat, wurde die Umgehung von Mörlenbach von Hessen Mobil nur als Gemeindeverbindungsstraße geplant. Guido Carl, Stellvertretender BUND-Landesvorsitzender: „Nur so konnten viel zu enge Kurven- und Kuppenradien geplant werden, die für eine Bundesfernstraße nicht zulässig sind.“

Nach Auffassung des BUND ist diese Planung nicht nur unzulässig, sondern in letzter Konsequenz auch nicht umsetzbar. Denn im Bereich der geplanten Brücke über die Weschnitz bei Reisen kommt es aufgrund einer Steigung von rund 5 Prozent und einer Kurvenneigung von rund 8 Prozent zu einer Neigung der Fahrbahn von nahezu 10 Prozent. Guido Carl: „Wenn Fahrzeuge bei Eis- oder Schneeglätte anhalten müssen, rutschen sie unweigerlich zur Seite.“

Doch weitaus schlimmer ist, dass die Belegung mit einer dünnen Asphaltschicht, wie sie für Brücken aufgrund begrenzter Belastungsmöglichkeiten vorgegeben ist, maschinell bei einer Neigung von 10 Prozent gar nicht ausgeführt werden kann. Und selbst wenn der manuelle Einbau gelingen sollte, wozu nur wenige Baufirmen technisch in der Lage sind, wäre spätestens bei Witterungslagen, wie sie in den vergangenen Tagen herrschten, der Halt der Asphaltdecke nicht mehr gesichert. Guido Carl: „Der sich verflüssigende Asphalt würde sich verhalten wie Marmelade auf einem schräg gehaltenen Butterbrot.“

Der viel zu geringe Kuppenradius am nördlichen Tunnelausgang im Bereich Berkersklamm führt dazu, dass die sogenannte Haltesichtweite nicht eingehalten werden kann. Der Autofahrer ist zur Fahrt ins Blaue gezwungen oder muss abrupt abbremsen. Auch der geplante Kurvenradius der Brücke über das Weschnitztal birgt hohe Unfallrisiken und ist deshalb nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS), die bereits seit 2012 verbindlich ist, nicht zulässig. Die RAS dient ausdrücklich dazu, Unfallrisiken zu minimieren. Guido Carl: „Hessen Mobil kann eigentlich nur darauf hoffen, dass der VGH den Planfeststellungsbeschluss aufhebt, um sich weitere Peinlichkeiten zu erspa-ren.“

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