Kreisgruppe Bergstraße

B38a: VGH Kassel entscheidet in Sachen B 38 a zugunsten von Hessen Mobil

09. Juli 2019 | Mobilität

BUND äußert Enttäuschung und kündigt Prüfung der Urteilsbegründung an. Trotz guter Argumente wird nun die Variante O2 sinnlos Landschaft zerstören, obwohl es eine umweltverträgliche Option gibt.

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH) hat die Klage des BUND Hessen und des mit ihm klagenden Landwirts abgewiesen. Stellvertretender BUND-Vorsitzender Guido Carl: „Wir sind enttäuscht, dass wir das Gericht trotz guter Argumente nicht überzeugen konnten, der sinnlosen Landschaftszerstörung durch die Variante O2 eine Absage zu erteilen zugunsten der umweltverträglichen Variante W4.“

Für den BUND nur schwer zu ertragen ist, dass das geltende Recht massive Eingriffe in Natur und Landschaft immer noch zulässt, selbst wenn es landschaftsschonende, zumutbare Alternativen gibt. Guido Carl: „Die nun durch den VGH gerechtfertigte Variante O2 zerstört eine wertvolle, Kohlenstoff speichernde Humusschicht in einer Größenordnung von rund 40 Fußballplätzen. Und das in einer Zeit, in der alle nach mehr Klimaschutz rufen.“

Von namhaften Wissenschaftlern auf der ganzen Welt wird mittlerweile das Artensterben ähnlich dramatisch gesehen wie der Klimawandel. Doch die Rechtslage in Deutschland lässt die Zerstörung der Lebensgrundlagen zahlreicher sowieso schon gefährdeter Arten durch die O2 laut VGH-Entscheid zu, obwohl sie mit der W4 vermeidbar ist.

Guido Carl: „Es ist für uns auch nicht nachvollziehbar, dass der VGH keine gesetzliche Grundlage dafür gesehen hat, den Menschen in Weiher und Kreidach zusätzliche Verkehrsbelastungen zu ersparen, obwohl das mit der W4 möglich ist. Genauso ist nicht zu verstehen, dass ein gut gehender landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen trotz des Vorhandenseins der Alternative W4 gesetzlich nicht davor geschützt ist, in den Ruin getrieben zu werden.“

Der BUND wird nun den ihn vertretenden Anwalt Matthias Möller bitten, sich zusammen mit dem Landesarbeitskreis Recht des BUND Hessen die Urteilsbegründung des VGH vorzunehmen und zu prüfen, ob eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolgsaussichten hat.

Zur Übersicht